S A T Z U N G § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen „Ortsverein Dannheim ” ; nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.”. Der Sitz des Vereins ist in 99310 Wipfratal - OT Dannheim. Das Geschäftsjahr des Vereins ist ein Kalenderjahr von April-März. § 2 Zweck, Mittelverwendung und Aufgaben 1. Zweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke ” » §§ 51 f. AO« der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist —die Förderung des Heimatgedankens und des traditionellen Brauchtums —die Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen —die Förderung der Jugendhilfe/Altenhilfe und des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung kultureller und sportlicher Veranstaltungen mit Wahrung der Tradition des Ortes verwirklicht. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 2. Mittelverwendung Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Helfer haben grundsätzlich einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung. 3. Aufgaben Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere: — Pflege der kulturellen Traditionen des Ortes, wie z.B. Kirmes — Pflege und Ausbau des Jugendlebens — Förderung der Verbundenheit mit der Heimat — Erforschung der Heimatgeschichte — Errichtung eines Vereinsraums — Durchführung von Heimatabenden/ Sportveranstaltungen/ Dorffest § 3 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins können natürliche volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. 1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren rechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Vereinsrichtlinien zu beachten. 2. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leis¬tungen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. 3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftliche Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. 4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. a) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Mitglied des Vorstands. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Folgemonats zulässig. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. b) Der Ausschluss aus dem Verein und der Streichung von der Mitgliederliste erfolgt — wenn das Mitglied trotz Aufforderung in der Mitgliederversammlung und Fristsetzung von einem Monat nicht zahlt, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird. Bei sozialer Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden oder ganz oder teilweise aufheben, — bei grobem Verstoß gegen die Satzung bzw. gegen die Interessen des Vereins, —wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein wird durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mit Begründung mitgeteilt. Hiergegen kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussschreibens schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Bis zum Abschluss dieses vereinsinternen Verfahrens ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. § 4 Mitgliederbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird (Beitragssatzung). § 5 Rechte der Mitglieder Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das aktive Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Im Übrigen gilt § 7 dieser Satzung. Sie wählen den Vorstand, siehe §§ 10 und 11 dieser Satzung. Juristische Personen können sich durch ausgewiesene vertretungsberechtigte Personen vertreten lassen. § 6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a) Mitgliederversammlung b) Vorstand § 7 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat durch Aushang am Schwarzen Brett zu erfolgen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. In diesem Fall sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen. Der obige Absatz dieser Satzung mit den Einladungsvorgaben gilt entsprechend, wenn das Interesse des Vereins eine Mitgliederversammlung fordert. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. § 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: — die Wahl des Vorstands; — die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands und die Erteilung der Entlastung; — Ernennung von Ehrenmitgliedern; — die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Anträge; — weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt. § 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit sich aus der Satzung oder dem Gesetz nichts anderes ergibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Eine Vertretung zur Stimmabgabe ist unzulässig. Juristische Personen können sich durch ausgewiesene vertretungsberechtigte Personen vertreten lassen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit der Stimmen von drei Vierteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung, auf Antrag eines Mitglieds der anwesenden Mitglieder erfolgt sie in geheimer Abstimmung. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Kommt es bei der Wahl der Vorstandsmitglieder oder bei der Wahl der Kassenprüfer zu Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Bringt auch diese keine Mehrheit für einen Kandidaten, so wird durch Los entschieden. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein anderes vom Vorstand zu benennendes Vorstandsmitglied. Der Vorsitzende ist berechtigt, für einzelne Tagesordnungspunkte den Vorsitz/die Leitung an eine andere Person zu übertragen. § 10 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem 1. und 2. Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes soll möglichst auf die Vertretung verschiedener Altersgruppen geachtet werden. Jedes Vorstandsmitglied hat das alleinige Vertretungsrecht. Für die gewählten Mitglieder ergeben sich insbesondere folgende Aufgabenbereiche: Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Kassenführung, Buchung der Einnahmen und Ausgaben, Rechnungslegung und Sicherung des geldwerten Vereinsvermögens verantwortlich. Dem Schriftführer obliegen die Protokollführung von Sitzungen und Versammlungen sowie der Schriftverkehr des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorstand. Die Vorstandsmitglieder können zusätzlich weitere Vereinsämter/Funktionen nach dieser Satzung übernehmen und ausüben. In den Vorstand können zusätzlich 2 Jugendliche (als nicht ordentliche Vorstandsmitglieder) berufen werden. Die Berufung erfolgt vom Vorstand. § 11 Wahl des Vorstands Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl des nachfolgenden Vorstands im Amt. Vorstandsmitglieder können nur stimmberechtigte Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode vorzeitig aus, so bestimmt die Vorstandschaft durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. § 12 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands Dem Vorstand sind alle Aufgaben des Vereins übertragen, die nicht satzungsgemäß in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Der Vorstand kann intern eine Aufgaben- und Zuständigkeitsregelung festlegen. Dem Vorstand obliegt insbesondere der Umgang mit Behörden und Verbänden, die Entscheidung über alle Vertragsabschlüsse, deren Änderung und Kündigung sowie alle weiteren rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Zur Zuständigkeit des Vorstands gehören: — Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder; — Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; — Delegation von Aufgaben und Einsetzung von Ausschüssen; — Förderung des kulturellen Dorflebens; — Planung und Durchführung kultureller und sonstiger Vereinsveranstaltungen; — Repräsentation des Vereins; — Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes; — Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins und Entscheidung über alle erhobenen Beschwerden und Widersprüche; § 13 Sitzungen des Vorstandes Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel öffentlich mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds wird geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit wird die Entscheidung vertagt bis zur nächsten Vorstandssitzung. § 14 Protokollierung Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet. Das Protokoll der Vorstandssitzung ist von einem vertretungsberechtigten Vorstand abzuzeichnen. Die Protokolle müssen enthalten: — Ort und Zeit der Versammlung — Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers — Zahl der erschienenen Mitglieder — Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit — die Tagesordnung — die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung — Satzungs- und Zweckänderungsanträge — Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind. Die Protokolle der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen hat der Schriftführer aufzubewahren. § 17 Auflösung des Vereins Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zwecke besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wipfratal, die es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Dannheim zu verwenden hat. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören. Vorstehende Fassung wurde in der Mitgliederversammlung vom 07. März 2006 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Dannheim, den 07. März
Beitrag von 12 Euro/Jahr bis Ende April auf folgendes Konto überweisen:
Sparkasse Arnstadt-Ilmenau
Kto.-Nr.:1811004802 BLZ: 84051010